!!! Erste Frist zur Rechtsverordnung endet am 1. Oktober 2018 !!!

Für alle MediatorInnen, deren Ausbildung schon eine Zeit zurückliegt, sind nun die ersten Fristen der Übergangsbestimmungen aus der Rechtsverordnung wichtig.

Haben MediatorInnen ihre Ausbildung vor dem 1. September 2017 abgeschlossen, so ist es laut § 7 der Übergangsbestimmungen nun notwendig,

bis zum 1. Oktober 2018

an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als MediatorIn oder Co-MediatorIn durchgeführte Mediation teilgenommen zu haben. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit eines Nachweise jedoch in einer beliebigen Form. Haben Sie die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, muss zu dieser Einzelsupervision eine Bescheinigung ausgestellt werden, die den Vorgaben aus § 4 Absatz 2 entspricht.

Unser Kooperationspartner Centralregister Mediation Deutschland erinnert alle dort gelisteten MediatorInnen mit einer persönlichen E-Mail. Sind Sie schon gelistet, dann unterstützt Sie das Portal auch bei zukünftigen relevanten Terminen. Hier kommen Sie zum Portal: www.centralregister-mediation.de

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